Ihr Fahrzeug wurde unverschuldet beschädigt?
Damit Sie hier nicht auch noch unverschuldet auf Reparaturkosten sitzen bleiben, lohnt es sich das Fahrzeug professionell begutachten zu lassen – von einem Gutachter Ihrer Wahl – denn als Geschädigter haben Sie die freie Gutachterwahl! Die Kosten für jenen Gutachter trägt die Versicherung des Unfallverursachers.
Als Geschädigter – ab einer Schadenshöhe von 750€, hier reicht oft ein tiefer Kratzer – haben Sie immer das Recht auf einen unabhängigen Gutachter. Lassen Sie sich deshalb nicht auf Angebote der Gegnerischen Versicherung zur Abwicklung der Reparatur ein. In der Vergangenheit hat sich oftmals gezeigt, dass diese Angebote in denen die Begutachtung und die Ausführung der Reparaturen enthalten ist, nicht den Anforderungen der Kfz-Herstellervorgaben zur Schadensreparatur entsprechen. Damit wird der Wert Ihres Fahrzeugs gemindert.
Im Unverschuldeten Schadensfall ist es deshalb wichtig sein Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen. Nur Mithilfe eines ordnungsgemäßen Gutachtens können Sie fair entschädigt werden.
In Zusammenarbeit mit renommierten Fachanwälten übernehmen wir die Schadensabwicklung in Ihrem Interesse. Des Weiteren können wir Ihnen geeignete Reparaturfachbetriebe empfehlen, welche Ihr Fahrzeug fachmännisch und nach Herstellervorgaben instandsetzen.
Leistungsumfang
- Besichtigung Ihres Fahrzeugs durch den Sachverständigen
- Aufnahme allgemeiner Fahrzeugdaten (laut Fahrzeugschein)
- Informationen des Kunden über eventuelle Vorschäden am Fahrzeug
- Bewertung der Schadenshöhe, sowie der Wertminderung
- Ermittlung des Reparaturumfanges einschließlich Kalkulation der Reparaturkosten
- Ausführliche Bilddokumentation des Schadens, sowie von eventuell vorhandenen Altschäden
- Dokumentation des Allgemeinzustands des Fahrzeugs
- sporadische Lackschichtdickenmessungen an verschiedenen Karosserieteilen
- Feststellung des Markt- und Wiederbeschaffungswertes (ab einer bestimmten Schadenshöhe)
- Erstellung des Gesamtgutachtens (Übermittlung an die Versicherung durch die Anwaltskanzlei, oder durch Sie selbst) im PDF Format.
Die Begutachtung des Fahrzeugs kann wahlweise bei mir vor Ort, oder auch einfach und unkompliziert bei Ihnen Zuhause durchgeführt werden.
Etwaige Anfahrtskosten werden auch von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ihnen entstehen somit keine kosten.
Obiger Sachverhalt im Detail
Mitunter kommt es vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallgeschädigten als erstes kontaktiert und die Schadenssteuerung für den Geschädigten übernehmen will. Sie bietet dem Geschädigten unter anderem an, den Schaden am Auto durch einen eigenen Gutachter schätzen zu lassen. Dass die Schadenshöhe dabei geringer ausfällt, als wenn der Geschädigte selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen würde, dürfte auf der Hand liegen.
Hat der Geschädigte trotz Begutachtung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung das Recht, einen eigenen Sachverständigen einzuschalten?
Die Antwort lautet: Ja.
Dass die Versicherung dem Geschädigten einen in ihrem Lager stehenden Sachverständigen aufdrängt, hindert die Einschaltung eines neutralen Gutachters nicht (vgl. AG Bochum, Urteil vom 15.12.2005, Az. 44 C 365/05; AG Rheinbach, Urteil vom 10.12.2018, Az. 26 C 183/17).
Eine Ausnahme gibt es:
Wenn sich der Geschädigte mit der Entsendung des Gutachters durch die Versicherung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, ihr also die Auswahl des Sachverständigen bewusst überlassen hat, ist das als eindeutiger Verzicht auf ein eigenes Schadengutachten zu deuten (vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2015.4.2015, Az. 32 C 8/14). Dieses Einverständnis und damit den Verzicht auf einen eigenen Gutachter muss aber der Versicherer beweisen, entschied das Amtsgericht Ludwigslust mit Urteil vom 07.12.2017, Az. 41 C 110/17.
Doch:
Selbst wenn ein Verzicht vorläge, hat der Geschädigte wiederum das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen, wenn das ursprünglich im Einverständnis mit dem Geschädigten von der Versicherung beauftragte Haftpflichtgutachten offensichtlich falsch und oberflächlich gemacht ist, so das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz mit Urteil vom 17.06.2009, Az. 1